Stipendien – Hinweise zu Steuern und Sozialabgaben

In der Regel sind soziale Absicherungen wie Rentenversicherung oder Krankenversicherung nicht Bestandteil eines Stipendiums. Stipendien sind auch nicht sozialversicherungspflichtig. Unter Umständen und in der Regel auch mehrheitlich sind Stipendien steuerfrei. Hiervon betroffen sind zum vor allem Stipendien, die der Förderung der Forschung oder zur Förderung der künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung dienen. Steuerfrei sind dann jene Stipendien, die direkt von Stipendienanbietern aus öffentlichen Mitteln, zwischenstaatlichen oder aber auch überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden. Gleichzeitig genießen jene Stipendien Steuerfreiheit, die von Stiftungen oder Vereinen vergeben werden.

Allerdings gilt diese Steuerfreiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Hinweise zu den Voraussetzungen für Steuerfreiheit bei Stipendien

Erstens dürfen das Stipendium und vor allem die finanzielle Unterstützung von der Höhe her nicht den Betrag übersteigen, der für die Ausbildung, den Lebensunterhalt oder zum Beispiel die Forschungsaufgabe benötigt wird.

Zweitens darf der Stipendiat im Prinzip nicht einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden. Schließlich gilt die Steuerfreiheit dann, wenn die Berufsausbildung des Stipendiaten bei der erstmaligen Auszahlung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist das Stipendium in voller Höhe einkommensteuerpflichtig (Finanzgericht Baden-Württemberg, Außenstelle Freiburg, Beschluss vom 1.6.2005, Aktenzeichen: 3 V 36/04).